Mit dem Inkrafttreten des Aktivrentengesetzes zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber eine wichtige steuerliche Weichenstellung vorgenommen. Ziel ist es, die Erwerbstätigkeit im Rentenalter attraktiver zu gestalten und so dem Arbeitskräftemangel aktiv entgegenzuwirken.

Kern der Regelung ist ein steuerfreier Hinzuverdienst in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Monat für Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dieser Freibetrag wird direkt im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt und führt dazu, dass ein erheblicher Teil des Einkommens steuerfrei bleibt.

Die Aktivrente ist dabei ausdrücklich keine neue Rentenart, sondern eine steuerliche Förderung für weiterarbeitende Rentner. Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung – fallen weiterhin an. Auch übersteigende Einkünfte werden wie gewohnt besteuert.

Zu beachten ist, dass die Regelung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist. Andere Tätigkeitsformen, wie etwa selbstständige Arbeit oder Minijobs, profitieren nicht im gleichen Umfang von den steuerlichen Vorteilen.

Ein besonderer Aspekt ergibt sich bei der steuerlichen Behandlung von Werbungskosten. Da ein Teil der Einkünfte steuerfrei bleibt, ist eine anteilige Zuordnung erforderlich. Dies kann die Steuererklärung komplexer machen und erhöht den Beratungsbedarf.

Aus unternehmerischer Sicht bietet die Aktivrente die Chance, wertvolles Know-how im Unternehmen zu halten. Gleichzeitig profitieren Arbeitnehmer von einer verbesserten Einkommenssituation im Ruhestand.

Fazit: Die Aktivrente ist ein bedeutendes Instrument zur Förderung der Weiterbeschäftigung im Alter. Für Steuerberater eröffnet sie neue Beratungsfelder – insbesondere bei der optimalen Nutzung steuerlicher Vorteile und der individuellen Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen.