Weihnachten ist zwar vorbei, aber dennoch sollte man als Arbeitgeber immer über Zuwendungen an den Arbeitnehmer nachdenken. Diese sind natürlich nicht an Feiertage oder Geburtstage gebunden und stellen einen permanenten Bonus dar. Solche Zuwendungen erhöhen schnell die Moral und zeigen auch einfach eine Möglichkeit, seine Wertschätzung gegenüber den Arbeitnehmern auszudrücken.
Damit solche Zusatzleistungen, und das sind Zuwendungen an Arbeitnehmer nun einmal, aber auch lohnsteuer-/sozialversicherungsfrei sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – natürlich von Zuwendung zu Zuwendung unterschiedlich. Hier sind ein paar Beispiele hierzu:
- Gerade Pendler könnte eine Fahrkostenerstattung interessieren. Hier müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden, wie z.B. durch die Rechnung des Tickets der Bahn. Bei der Nutzung des privaten Fahrzeuges darf man 30 Cent pro Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle einplanen.
- Auch immer wieder interessant für Mitarbeiter, speziell in der IT Branche, sind Fortbildungen. Solange diesen dem Unternehmen auch nützlich/dienlich sind, können Sie als Zuwendung genutzt werden.
- Tankgutscheine sind auch eine sehr schöne Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Etwas zukommen zu lassen. Wichtig ist dabei, dass 44€ nicht überschritten werden sollten. Ist der Betrag überschritten, wird der Gesamtbetrag besteuert!
- Auch sehr häufig sind Zuschläge für Nacharbeit und Arbeitsstunden an Sonntagen bzw. Feiertagen.
- Sehr beliebt sind natürlich verschiedene Betriebsveranstaltungen – sei es eine kleine Feier oder gemeinsam Essen gehen. Hier können maximal 2 Veranstaltungen im Jahr eingeplant werden. Für jeden Teilnehmer dürfen maximal 110€ aufgewendet werden. Werden diese überschritten, muss das was darüber liegt, normal versteuert werden.
- Sollen es doch einmal Geschenke sein, z.B. zum Geburtstag, sollte auch hier wieder der Höchstbetrag beachtet werden. Dieser beträgt 60€ pro Person und Jahr.
- Wenn die Arbeitnehmer viel Sitzen, kommen auch irgendwann Probleme mit dem Rücken dazu. Bis zu 500€ im Jahr können hier dazu gegeben werden, für die Gesundheitsförderung – sein dies Massagen, Rückentraining, Sportkurse etc.
- Sollten Sie manche elektrischen Geräte ausmisten, können diese Arbeitnehmern für die private Nutzung überlassen werden.
Sollten Sie hierzu noch fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Steuerkanzlei aus München.
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