Außergewöhnliche Belastungen sind besondere Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig und unverschuldet entstehen. Diese Kosten können teilweise von der Steuer abgesetzt werden und mindern somit die Steuerlast. Es ist wichtig, die Voraussetzungen und die Abzugsfähigkeit dieser Belastungen zu verstehen, um sie in der privaten Steuererklärung korrekt anzugeben.

Welche Aufwendungen können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen?

Kosten für Krankheit oder Unterhalt können als außergewöhnliche Belastungen teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Diese Kosten entstehen zwangsläufig aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen, wie im Einkommensteuergesetz Paragraf 33 Absatz 2 definiert.

Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen gehören:

  • Krankheitskosten: Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
  • Pflegekosten: Pflegeheimkosten für sich selbst oder die Eltern, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden.
  • Beerdigungskosten
  • Augenoperationen zur Korrektur von Fehlsichtigkeit
  • Wohnungsumbau aufgrund einer Behinderung
  • Wiederbeschaffungskosten nach einem unabwendbaren Ereignis wie Brand, Orkan, Hagel oder Hochwasser.

Diese allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind erst absetzbar, wenn sie die individuelle „zumutbare Belastung“ überschreiten.

Besondere außergewöhnliche Belastungen sind mit Pausch- oder Höchstbeträgen geregelt und umfassen:

  • Ausbildungsfreibetrag: Für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, das nicht zu Hause wohnt und Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat.
  • Pauschbeträge: Für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen, die einen Angehörigen unentgeltlich häuslich pflegen.
  • Unterhaltskosten

Bei besonderen außergewöhnlichen Belastungen zählt bereits der erste Cent der Aufwendungen, ohne dass eine „zumutbare Belastungsgrenze“ greift.

Da es keine allgemeingültige Liste gibt, vergleicht der Staat Personen mit gleichem Familienstand, Einkommen und Vermögen. Einnahmen und Ausgaben werden zusammengezählt, und alle Kosten, die am Ende des Jahres die zumutbare Belastung übersteigen, gelten als außergewöhnliche Belastung. Der Finanzbeamte zieht dann einen Teil dieser Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, sodass nur der Rest versteuert werden muss.

Unsere Steuerkanzlei aus München steht Ihnen für eine Beratung zu diesen und weiteren steuerrechtlichen Themen gerne zur Verfügung.