Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige steuerliche Entlastung für die Gastronomiebranche: Der Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants, Cafés und im Catering wurde dauerhaft von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Diese Regelung betrifft Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unabhängig davon, ob die Speisen vor Ort verzehrt oder außer Haus angeboten werden. Getränke sind weiterhin vom regulären Umsatzsteuersatz von 19 % betroffen.

Mit der dauerhaften Senkung der Umsatzsteuer verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Gastronomiebetriebe wirtschaftlich zu stärken und langfristig zu entlasten. Bereits in der Vergangenheit gab es zeitlich befristete Ermäßigungen, die nun in eine dauerhafte Regelung überführt wurden. Dadurch entsteht mehr Planungssicherheit für Unternehmen der Gastronomie, Restaurants, Cafés, Imbissbetriebe und Cateringunternehmen.

Für betroffene Betriebe ergeben sich daraus neue wirtschaftliche und steuerliche Chancen. Die geringere Umsatzsteuerbelastung kann dazu beitragen, steigende Personal- und Betriebskosten abzufedern, die Rentabilität zu verbessern oder Investitionen in den Betrieb zu ermöglichen. Ob die Steuerersparnis ganz oder teilweise an Gäste weitergegeben wird, hängt von der individuellen Preisstrategie und Wettbewerbssituation ab.

Wichtig ist jedoch die korrekte steuerliche Umsetzung. Speisen und Getränke müssen weiterhin getrennt erfasst und korrekt besteuert werden. Zudem sollten Kassensysteme, Buchhaltung und Rechnungsstellung entsprechend angepasst worden sein, um Fehler und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.

Als Steuerberater unterstützen wir Gastronomiebetriebe und Cateringunternehmen dabei, die neue Umsatzsteuerregelung korrekt anzuwenden und steuerlich optimal zu nutzen. Wir prüfen Ihre individuellen Abläufe, beraten Sie zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und sorgen für eine rechtssichere Umsetzung in Ihrem Unternehmen.