Wir haben Ihnen ja im letzten Monat schon einige Zuwendungen näher gebracht. Eine der häufigsten ist aber, alleine durch die Entwicklungen der modernen Zeit, die Entfernungspauschale. Wie bei vielen Dingen im Bereich der Steuer: Wenn Sie hier keine Erklärung abliefern, so können Sie auch keine Rückzahlung erhalten. Aber wollen wir erst einmal einen näheren Blick darauf werfen.
Unter welchen Umständen kann man die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen?
Erst einmal sei gesagt, dass man nicht die vollen Kosten, normalerweise, wieder zurückerhalten kann, sondern nur einen Teil. Außerdem müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Benutzen Sie Ihr Auto oder nutzen Sie eher die öffentlichen Verkehrsmittel? Egal wie Ihre Antwort ausfällt, es ist für die Pauschale nicht wichtig – beide Verkehrsmittel zählen.
- Bei der Berechnung wird nur die so genannte einfache Wegstrecke bearbeitet. Dies heisst nur der Weg zur Arbeit zählt und nicht auch noch der Rückweg. Des Weiteren ist zu beachten, dass immer die, nach Möglichkeiten, schnellste Verbindung zählt.
Die Berechnung der Entfernungspauschale
- Wie weiter oben schon erwähnt, wird der kürzeste Weg für die Berechnung heran gezogen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. für jeden Entfernungskilometer (vollen, sprich 1,3 würden als 1 gezählt werden) können 30 Cent geltend gemacht werden.
- Der nächste Schritt hängt von den Arbeitstagen des Arbeitnehmers ab. Ein kleines Rechenbeispiel: Arbeiten Sie 200 Tage in einem Kalenderjahr, und fahren dabei 35 km pro Tag, können 2100€ geltend gemacht werden und von der Steuer abgesetzt werden.
Hier gibt es aber ein paar Begrenzungen zu beachten. Benutzen Sie Fahrrad, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel oder eine Fahrgemeinschaft, gibt es einen Höchstbetrag – 4500€.
Nur wenn man das eigene Auto benutzt, gilt dieser Höchstbetrag nicht.
Aber auch das Auto hat gewisse Beschränkungen. So darf hier nur eine Pauschale angegeben werden, wenn eine längere Strecke befahren wird. Zusätzlich sollte diese verkehrsgünstiger sein und das Auto regelmäßig benutzt werden.
Gerne unterstützt unsere Steuerkanzlei bei der Beratung rund um dieses Thema.
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