Auch wenn es im Moment für viele Homeoffice angesagt ist, gibt es genug Arbeitsgruppen, für die die Entfernungspauschale noch relevant ist. Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass Sie auch eine Steuererklärung abgeben – ansonsten können Sie von dieser Rückzahlung nicht profitieren. Daher wollen wir Ihnen zum Ende des Jahres ein paar Informationen mit auf den Weg geben, welche Ihnen die Entscheidung leichter machen können.
Die Voraussetzungen der Entfernungspauschale
Damit Sie diese Rückzahlungsmöglichkeit nutzen können, müssen Sie selbstverständlich ein paar Voraussetzungen erfüllen bzw. an ein paar Punkte denken.
- Auch wenn vllt. offensichtlich: Sie müssen ein Verkehrsmittel nutzen. Dabei ist es egal ob Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder aber Ihr eigenes Auto. Die genaue Art wird dann später auch sehr wichtig, wenn es um die Berechnung der Pauschale geht.
- Sie müssen Ihre Wegstrecke genau kennen und auch die kürzeste kennen. Denn es zählt nur der kürzeste Weg zu Ihrem Arbeitsplatz. Die Entfernung wird auch nur „einfach“ benutzt. Kurz gesagt: Nur der Hinweg ODER der Rückweg zählt.
Wie Sie Ihre Entfernungspauschale berechnen
Für die Meisten unter Ihnen dürfte es aber interessanter sein, wie die Pauschale berechnet wird. Diese Berechnung ist eigentlich relativ einfach:
- Für jeden vollen zurücklegten Kilometer dürfen 30 Cent angerechnet werden. Dies bedeutet dass es keinen Unterschied macht, ob man 3,1 oder 3,9 KM zurücklegt – es wird als 3 KM angesehen.
- Für die Berechnung werden auch nur die Arbeitstage herangezogen, an denen man A) den Weg zurücklegt und wie viele Tage dies sind. Ein kleines Rechenbeispiel: Arbeiten Sie 200 Tage in einem Kalenderjahr, und fahren dabei 35 km pro Tag, können 2100€ geltend gemacht werden und von der Steuer abgesetzt werden.
Sie müssen aber auch noch einen weiteren Punkt beachten: Benutzen Sie Fahrrad, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel oder eine Fahrgemeinschaft, gibt es einen Höchstbetrag – 4500€.
Nur wenn man das eigene Auto benutzt, gilt dieser Höchstbetrag nicht.
Wir wünschen Ihnen an dieser Stelle noch eine schöne Festzeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!