Das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerlich besonders attraktiv. Laut § 3 Nr. 46 EStG ist der vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellte Ladestrom steuerfrei – sowohl für private als auch dienstliche Fahrzeuge der Beschäftigten. Auch Leiharbeitnehmer können von dieser Regelung profitieren. Die Steuerfreiheit gilt mindestens bis Ende 2030 und umfasst ebenfalls die Sozialversicherungsfreiheit.

Ebenfalls steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (z. B. Wallbox), solange sie im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Alternativ kann eine solche Wallbox pauschal mit 25 % besteuert werden, wenn sie dem Mitarbeiter überlassen oder bezuschusst wird.

Komplexer wird es beim Laden zuhause: Für Firmenfahrzeuge, die der Mitarbeiter auch privat nutzt, erlaubt das Finanzamt monatliche Pauschalen als steuerfreien Auslagenersatz – abhängig davon, ob der Arbeitgeber zusätzlich eine Lademöglichkeit bereitstellt. Ohne Arbeitgeberlademöglichkeit sind es z. B. 70 € monatlich für E-Autos. Alternativ kann der Arbeitgeber die tatsächlichen, belegten Stromkosten steuerfrei erstatten.

Wichtig: Wird hingegen das private Fahrzeug des Mitarbeiters zuhause geladen und erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Gern beraten wir Sie in unserer Kanzlei, wie Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die steuerlichen Vorteile der Elektromobilität optimal ausschöpfen können. Vereinbaren Sie einen Termin!