Es gibt selten ein Wort, welches in einem Unternehmen für mehr Stirnrunzeln, Stöhnen und einen milden Ausdruck der Panik sorgt als der Jahresabschluss – zumindest bei denen die sich damit beschäftigen müssen.
Der Jahresabschluss ist für viele Unternehmen eine jährliche Pflicht, welche Sie im Grunde auch das ganze Jahr über begleitet; damit er Bericht lückenlos ist und der anschließenden Überprüfung
gerecht wird, muss viel Vorarbeit geleistet werden. Daher unterstützt unsere Steuerkanzlei Kuschel Sie sowohl beim eigentlichen Abschluss als auch bei der Vorarbeit natürlich gerne.

Wer muss eigentlich einen Jahresabschluss machen?

Es gibt hier sehr klare Regelungen, welche Unternehmen bzw Firmen einen solchen abschließenden Bericht machen müssen oder davon befreit sind.

  • Im Grunde müssen alle Kaufleute einen Jahresabschluss erstellen, genau wie alle Personen- und Kapitalgesellschaften; zu diesen gehören z.B. GmbHs und UGs.
  • Kleinunternehmen und Freiberufler müssen nur die EÜR (Einnahmen Überschuss Rechnung) und nicht den kompletten Jahresabschluss anfertigen.
  • Einzelkaufleute welche an den Abschlussstichtagen (zwei Geschäftsjahre hintereinander) weniger als 60.000€ Jahresüberschuss und weniger als 600.000€ Umsatzerlöse aufweisen, müssen auch keinen Jahresabschluss anfertigen.

Wichtig, neben dem eigentlich Inhalt des Abschlusses, ist auch die Veröffentlichungspflicht für diesen. Diese werden im Handelsregister und Bundesanzeiger veröffentlich. Die Einreichung geschieht hierbei seit 2013 nur noch elektronisch über das so genannte ELSTER Portal.

Der Inhalt des Jahresabschlusses

Allgemein gilt, dass der Jahresabschluss sowohl die Bilanz als auch Gewinn- und Verlustrechnung enthalten muss. In der Bilanz selber muss selbstverständlich auch die Schlussbilanz vorhanden sein, aus der sich die Eröffnungsbilanz für das kommende Jahr ergibt. Es muss außerdem unterschieden werden ob ein Unternehmen börsennotiert ist oder nicht.

  • Wenn ja: Muss der Jahresabschluss durch den Eigenkapitalsspiegel und Kapitalabflussrechnung erweitert werden. Auch ein Lagebricht ist von Nöten.
  • Wenn Nein: Der Bericht muss um den so genannt Anhang und auch um den Lagebericht erweitert werden.

Sollten Sie Unterstützung bei der Vorbereitung oder dem eigentlichen Jahresabschluss wünschen, können Sie unsere Kanzlei Kuschel aus München gerne kontaktieren.