Das Jahr 2025 brachte für Steuerpflichtige und Unternehmen in Deutschland zahlreiche bedeutende Änderungen im Steuerrecht mit sich. Viele davon sind bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten und wirken sich unmittelbar auf die Steuerplanung und -erklärung aus. Für Mandanten und Ratsuchende ist es wichtig, diese Neuerungen zu kennen, um Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden.

Ein zentrales Thema war die Fortsetzung des Abbaus der sogenannten kalten Progression. Durch die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro wird das steuerfreie Existenzminimum weiterhin abgesichert. Gleichzeitig wurden Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif nach rechts verschoben, um Belastungen durch Inflation zu kompensieren. Diese Anpassungen sind Teil der steuerlichen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung für 2025.

Erhebliche Auswirkungen gab es auch bei familienbezogenen Steuerleistungen: Der Kinderfreibetrag wurde auf 3.336 Euro pro Elternteil erhöht, und das Kindergeld stieg auf 255 Euro pro Kind und Monat. Dies stärkt die finanzielle Situation von Familien und soll zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

Im Einkommensteuerrecht wurden darüber hinaus spezielle Befreiungen und Klarstellungen eingeführt. So gilt für kleine Photovoltaikanlagen eine einheitliche Steuerbefreiung bis 30 kW Leistung, was insbesondere für private und gewerbliche Investoren relevant ist. Zudem wurden die Anforderungen an den Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen verschärft – Voraussetzung für steuerliche Abzugsfähigkeit ist künftig nicht nur eine Rechnung, sondern auch eine Zahlung direkt an den Leistungserbringer.

Auch im Bereich Umsatzsteuer gab es praxisrelevante Änderungen. Beispielsweise wurde der Schwellenwert für die Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro erhöht, was viele kleine Unternehmer entlastet. Ebenso wurden Regelungen zur Vorsteueraufteilung und Differenzbesteuerung präzisiert.

Neben den Ertragsteuern betrafen wichtige Neuerungen auch sonstige Steuerarten. So wurde der Erbfallkostenpauschbetrag bei der Erbschaftsteuer von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht – eine Erleichterung für Erwerber im Erbfall. Bei der Grundsteuer wurde nach dem neuen Grundsteuer-Reformgesetz der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks anerkannt, wenn dieser nachgewiesen wird.

Schließlich brachten Änderungen in der Abgabenordnung zusätzliche Klarheit in Verfahren und Datenweitergabe. Beispielsweise dürfen Bewilligungsbehörden steuerliche Daten zur Aufdeckung unrechtmäßiger Leistungen künftig an Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass das Steuerjahr 2025 vor allem durch Entlastungseffekte, Klarstellungen und Anpassungen an wirtschaftliche Realitäten geprägt war. Mandanten sollten diese Änderungen bei der steuerlichen Jahresplanung und Beratung berücksichtigen, um alle Vorteile optimal zu nutzen.