Im Jahr 2025 treten in Deutschland mehrere steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen.

Erhöhung des Grundfreibetrags und Anpassung des Einkommensteuertarifs

Der Grundfreibetrag wird um 312 € auf 12.096 € angehoben. Diese Maßnahme dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem Ausgleich der sogenannten kalten Progression. Zudem werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 % nach rechts verschoben, wodurch die Steuerlast für viele Bürger sinkt.

Anpassungen bei Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag steigt um 60 € auf insgesamt 6.672 € pro Kind. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 9.600 € pro Kind. Das Kindergeld erhöht sich um 5 € auf 255 € pro Monat und Kind.

Änderungen beim Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird auf 19.950 € (bzw. 39.900 € bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dadurch entfällt der Solidaritätszuschlag für weitere Steuerpflichtige vollständig.

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten

Ab 2025 können 80 % der Aufwendungen für Kinderbetreuung, maximal jedoch 4.800 € pro Kind, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies stellt eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung dar, bei der zwei Drittel der Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € absetzbar waren.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Für nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen wird die maximale Bruttoleistung für die Steuerbefreiung auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit festgelegt. Zudem wird klargestellt, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt.

Einführung der E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Es sind jedoch Übergangsregelungen vorgesehen, die eine schrittweise Einführung ermöglichen.

Anpassungen bei der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Die Berechnung basiert auf den im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 ermittelten Grundsteuerwerten. Die Gemeinden legen die Hebesätze fest, wodurch sich die tatsächliche Steuerlast für Grundstückseigentümer ändern kann.

Weitere Änderungen

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt, was zu einer Reduzierung des bürokratischen Aufwands führt. Zudem wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater eingeführt, die den Prozess der Vollmachtserteilung im Bereich der sozialen Sicherung erleichtert.

Diese Änderungen erfordern eine sorgfältige Anpassung der Steuererklärungen und -planungen für das Jahr 2025. Wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung benötigen, kontaktieren Sie uns gern.