Wie wir alle in der Zwischenzeit wissen, sind die meisten Unternehmen oder Betriebe dazu verpflichtet, einen Jahresbericht anzufertigen. Bei den meisten Unternehmen ist dies ein Jahresabschluss, welcher ein gehöriger Mehraufwand ist.

Für kleinere Betriebe heisst dieser Jahresbericht Einnahmenüberschussrechnung (kurz EüR) und ist ein weniger umfangreich. Man sollte dabei aber nicht hoffen, dass dieser Abschluss einen so schnell betrifft. Es gibt einige Voraussetzungen die erfüllt werden müssen, damit man nur diesen kurzen Bericht anfertigen muss. Zu diesen gehören:

  1. Man darf Gewerbetreibender sein, aber darf keine Kaufmannseigenschaft besitzen um für die EüR qualifiziert zu sein.
  2. Auch der jährliche Umsatz gibt vor, ob man einen Jahresabschluss oder eine EüR anfertigen muss. Sollte Ihr Unternehmen einen höheren Umsatz als 600.000 € und mehr Gewinn als 60.000 € erwirtschaften, ist ein Jahresabschluss fällig.
  3. Da Sie kein Gewerbe anmelden müssen, fällt bei Freiberuflern die Gewerbesteuer weg und auch die Notwendigkeit zum Jahresabschluss. Auch Sie dürfen eine EüR anfertigen.

Es gibt noch einen weiteren Sonderfall, der nicht einmal eine Einnahmenüberschussrechnung anfertigen muss: Liegt der erwirtschaftete Umsatz unter 17.500 € so reicht eine formlose Gewinnermittlung aus.

Was beinhaltet eine Einnahmenüberschussrechnung?

Wie bei allen Dingen im steuerlichen Bereich und bei der Buchhaltung gilt: Je besser die Dokumentation ist, desto einfacher fällt die EüR. Unsere Steuerkanzlei aus München unterstützt Sie selbstverständlich schon bei der betrieblichen Buchführung, aber nun zum Aufbau dieser selbst:

  • Was hat Ihr Unternehmen im Jahr ausgegeben? Wie hoch sind die Kosten für Räumlichkeiten, mussten Teile der Ausrüstung wegen Abnutzung ersetzt werden oder gab es Aufwände für Firmenwagen? Dies und viel mehr fließt in die Summe der Aufwände des Unternehmens.
  • Über das Jahr haben sich, im Idealfall, eine Vielzahl von Rechnungen angesammelt. Diese sollten ordentlich aufgelistet sein, damit eine komplette Summierung der Betriebseinnahmen einfach vonstatten gehen kann – denn auch dies ist ein Teil der EüR.
  • Der sich daraus ergebende Gewinn eines Unternehmens, wird zu guter Letzt für die Berechnung der Besteuerung herangezogen.