Auch wenn es in den letzten Jahren einen Ruck in die Richtung der Heimarbeit gab, gibt es viele Unternehmensformen, bei denen die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer wichtig ist. Das vielen Bekannte Pendeln zur Arbeit, wird wahrscheinlich auch nicht die nächsten Jahre aussterben. Daher ist es doch ganz gut, wenn wir noch einmal einen Blick auf einen Teil einer Steuererklärung werfen, der Viele betrifft: Die Entfernungspauschale.
Was genau ist die Entfernungspauschale?
Das tägliche Pendeln zum Arbeitsplatz erzeugt, wie man sich denken kann, nun einmal kosten. Um dem ein wenig entgegen zu wirken, wurde diese Pauschale eingeführt. Alleine bei den gestiegenen Spritpreisen ist so eine Abzugsposition gerne gesehen – Gesetzt den Falls man fertigt auch eine Steuererklärung an. Interessanterweise ist für diese Pauschale nicht mehr Nachweis notwendig, als der Tätigkeitszielort und der eigene Wohnort. Tank- oder Fahrkartennachweise sind hier nicht relevant.
Wie berechnet man die Pauschale
Es ist eigentlich relativ einfach: Pro vollen Kilometer zum Arbeitsplatz, kann man 0,30€ mit berechnen. Dabei zählt aber nur der einfache Weg zur Arbeit – nicht hin und Rückweg.
Seit 2021 und dann noch einmal erhöht 2022 gilt außerdem, dass ab dem 21. Entfernungskilometer man 0,35 € berechnet. Fährt man also z.B. 30km zur Arbeit sind dies 20x 0,30€ und 10x 0,35 €.
Dann ist für die Berechnung natürlich auch nur wichtig, wenn man tatsächlich zu seinem Arbeitsplatz fährt. Wenn man also z.B. an 2 Tagen im Homeoffice ist und an 3 Tagen zum Firmensitz fährt, zählen nur diese 3 Tage.
Bei einer fünf Tage Woche für einen Arbeitgeber der immer Pendeln muss, kann man im Schnitt 220 bis 230 Fahrten im Jahr einrechnen. So sind dies z.B. bei 220 Arbeitstagen und dem Beispiel oben 9,50 € x 220 – also 2090 € die man bei der Steuererklärung angeben kann. Ab 2023 ist diese Betrachtungsweise aber etwas aufgeweicht worden im Entwurf des Jahressteuergesetzes:
„Der Ausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, d. h. in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.“
Bei Fragen können Sie sich wie immer an unsere Steuerkanzlei aus München wenden!
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