Zum 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen für Kleinunternehmer in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Umsatzgrenzen, die steuerliche Behandlung und neue Regelungen für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Erhöhung der Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bleibt weiterhin bestehen, jedoch mit angepassten Umsatzgrenzen:
- Der Umsatz im Vorjahr darf nun bis zu 25.000 Euro betragen (statt bisher 22.000 Euro).
- Die Umsatzgrenze für das laufende Jahr steigt auf 100.000 Euro (bis 2024 lag sie bei 50.000 Euro).
Entscheidend ist, dass beide Grenzen eingehalten werden müssen. Besonders hervorzuheben ist, dass zur Berechnung des Vorjahresumsatzes ab 2025 nicht mehr die Bruttobeträge, sondern die Netto-Umsätze herangezogen werden.
Neue Regelung zum Überschreiten der Umsatzgrenzen
Bislang war ein unvorhersehbares Überschreiten der Umsatzgrenze unschädlich. Ab 2025 führt jedoch jede Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze unmittelbar zur sofortigen Regelbesteuerung im selben Jahr. Das bedeutet:
- Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
- Ab diesem Zeitpunkt müssen vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
Steuerliche Klarstellung: Umsatzsteuerbefreiung statt Nichterhebung
Bislang galt die Formulierung, dass die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer „nicht erhoben“ wird. Ab 2025 werden die Umsätze ausdrücklich als steuerbefreit eingestuft. Praktische Auswirkungen hat dies kaum: Kleinunternehmer dürfen weiterhin keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzug.
Neuer Stichtag für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Wer freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln möchte, muss dies nun spätestens bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres erklären. Bislang war dies bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.
Keine Pflicht zur E-Rechnung, aber Empfangspflicht
Kleinunternehmer müssen weiterhin keine E-Rechnungen ausstellen, müssen jedoch ab 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Eine einfache E-Mail-Adresse reicht hierfür aus.
Erweiterung der Kleinunternehmerregelung auf das EU-Ausland
Ab 2025 können Kleinunternehmer die Regelung auch für Umsätze im EU-Ausland nutzen, sofern der Gesamtumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt. Die Registrierung erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer vergibt.
Fazit
Die neuen Regelungen bieten Kleinunternehmern höhere Umsatzgrenzen und mehr Flexibilität, bringen jedoch auch Risiken mit sich – insbesondere durch die unmittelbare Umstellung auf die Regelbesteuerung bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze. Eine vorausschauende Umsatzplanung wird daher noch wichtiger.
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