Das Jahresende und besondere Anlässe wie Jubiläen oder Geburtstage bieten viele Gelegenheiten, Mitarbeiter und Kunden mit Geschenken zu erfreuen. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit solcher Zuwendungen aus? Hier sind die wichtigsten Fakten für Unternehmer:

Mitarbeitergeschenke

Geschenke an Mitarbeiter werden steuerlich anders behandelt als Kundengeschenke:

  • Sachgeschenke bis zu 44 Euro monatlich bleiben steuerfrei (Sachbezugsfreigrenze).
  • Bei persönlichen Anlässen, wie Geburtstagen oder Jubiläen, dürfen Sachgeschenke bis zu 60 Euro steuerfrei sein.
  • Geldgeschenke sind hingegen immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Wichtig: Der Gesamtwert aller Zuwendungen an einen Mitarbeiter innerhalb eines Monats wird zusammengerechnet. Wird die Freigrenze überschritten, sind Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Beispiel: Ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 40 Euro und ein weiteres Geschenk von 10 Euro bei einer Weihnachtsfeier überschreiten die 44-Euro-Grenze – diese sind dann steuerpflichtig.

Kundengeschenke

Kleine Aufmerksamkeiten für Kunden und Geschäftspartner stärken die Geschäftsbeziehungen. Hier gelten folgende Regeln:

  • Geschenke bis zu 35 Euro netto pro Jahr und Person können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung können zusätzlich die Umsatzsteuer geltend machen.
  • Übersteigt der Warenwert die 35-Euro-Grenze, ist das Geschenk steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Wichtig: Für größere Kundengeschenke kann die Pauschalversteuerung genutzt werden (30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Dies muss für alle Kundengeschenke innerhalb eines Jahres einheitlich gehandhabt werden.

Aufmerksamkeiten

Snacks oder Getränke, die bei Besprechungen angeboten werden, zählen als Aufmerksamkeiten und sind immer zu 100 % abziehbar – unabhängig vom Wert.

Fazit

Ob Mitarbeiter- oder Kundengeschenke: Sie sollten stets die steuerlichen Regeln beachten, um ungewollte Kosten zu vermeiden. Geschenke sind nicht nur eine nette Geste, sondern auch ein kluger Weg, Wertschätzung zu zeigen und Geschäftsbeziehungen zu stärken – solange sie steuerlich korrekt behandelt werden.