Die letzten 2 Jahre waren für viele nicht einfach – da sollte man treue Mitarbeiter doch mit Zuwenden und Geschenken belohnen!
Nicht nur zur anstehenden Weihnachtszeit, sondern auch für den Rest des Jahres zählt: Jeder freut sich über Geschenke. Als Arbeitgeber müssen Sie aber aufpassen, da ansonsten schnell aus einem Geschenk Ärger wird. Dies passiert besonders dann, wenn man nicht die Freibeträge beachtet und auf einmal doch noch Sozialversicherungsabgaben dazukommen.
Wann müssen keine Beiträge für Zuwendungen und Geschenke bezahlt werden?
Das ist selbstverständlich nun die Frage, welche Sie beschäftigen wird. Dies kann man nicht allgemein beantworten, da es von der Art der Zuwendung abhängt. Im Folgenden werden wir Ihnen ein paar Beispiele hierzu auflisten.
- Jeden Monat können Mitarbeiter Gutscheine und Geldkarten bis zu einem Wert von 44 Euro abgaben- und steuerfrei erhalten. Ab 2022 soll dieser Beitrag anbei auf 50 angehoben werden. Diese werden dann meist für z.B: Tankgutscheine genutzt – direkte Geldgeschenke werden anbei immer als Lohn behandelt.
- Nicht ganz so regelmäßig, aber dennoch möglich sind kleine Aufmerksamkeiten. Diese sollten aber mit persönlichen Anlässen verbunden sein, wie dem Geburtstag, Hochzeit, Rückkehr aus der Elternzeit etc. In diesem Fall liegt die Grenze bei 60€ Brutto. Dieses Zuwendungen können anbei zusätzlich zu den oben genannten monatlichen Zuwendungen gezahlt werden.
- Eine weitere Form des Gehaltszusatzes können Weiterbildungen sein. Notwendige Weiterbildungen sind dabei nicht steuerpflichtig – aber solche die als „Geschenk“ oder Belohnung gestaltet sind.
- Wenn es um die Gesundheit geht, gibt es auch hier weitere Möglichkeiten. Gerade wenn es um Prävention geht durch typische „Büroerkrankungen“ kann der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer gleich doppelt etwas Gutes tun. 600€ zusätzlich zum Lohn können hier steuerfrei für z.B. Rückentraining, Massagen oder auch Ernährungsseminare gezahlt werden.
Sie sehen also: Als Arbeitgeber gibt es hier sehr viele Möglichkeiten, dem Mitarbeiter seine Dankbarkeit zu zeigen.
Unsere Steuerkanzlei aus München berät Sie hierzu selbstverständlich gerne ausführlicher.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Adventszeit!
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