Es hört sich doch eigentlich ganz gut an: Zuwendungen sind kleine oder größere „Boni“ zum eigentlichen Lohn. Aber der Arbeitgeber sollte hier seit 2020 ein wenig genauer hinschauen. Im letzten Jahr wurde beschlossen:
- Sie sollten auf keinen Fall eine Zuwendung anstelle des Anspruches auf den Arbeitslohn wählen. Es sollte immer ein „netter“ Zusatz sein um die Leistung des Mitarbeiters zu würdigen.
- Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Erhöhung des Lohnes beschlossen wurde. Hier kann dann nicht „auf einmal“ eine Zuwendung als Ersatz genommen werden.
- Die dem Arbeitnehmer zugesprochene Zusatzleistung ist NICHT! Teil des im Vertrag festgehaltenen Arbeitslohnes. Sie darf nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden.
- Sollte die Leistung wegfallen, muss der Arbeitslohn erhöht werden.
Weitere Hinweise zu Zuwendungen
Je nach Art der Sachzuwendungen gelten anbei auch andere Grenzen, bis zu welchen man sich noch im steuerfreien Bereich bewegt:
- Sollten monatliche Sachbezüge geplant sein, können hier maximal 44 Euro pro Monat eingeplant werden. Wichtig hier: Werden die 44 Euro in einem Monat nicht voll ausgegeben, können Sie nicht in den nächsten übernommen werden.
- Sind es hingegen persönliche Anlässe, wie z.B. der Geburtstag, sind 60 Euro möglich. Kleiner Hinweis: Diese Zuwendung und die aus dem vorherigen Punkt, können auch in dem selben Monat stattfinden.
- Im Jahr können zusätzlich weitere 1080 Euro ausgezahlt werden, wenn dies über Waren bzw. Dienstleistungen aus dem Sortiment des eignen Unternehmens geschieht.
Hier hören die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers aber nicht auf. Weitere Beispiele für Zuwendungen sind:
- Wenn zusätzlich zum Gehalt ein Jobticket bezahlt wird, ist dieses auch steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie sollten aber beachten, dass ein solches Ticket die Entfernungspauschale mindern wird.
- Auch immer wichtiger sind mögliche Sachzuwendungen, welche Sport- oder Gesundheitsangebote unterstützen. Rückentraining, Massagen und Seminare zur Stressbewältigung sind nur ein paar der Möglichkeiten. Hier können 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
Sollten Sie sich als Unternehmer nicht sicher sein und wollen in kein „Steuerfettnäpfchen“ treten, kontaktieren Sie unserer Steuerkanzlei aus #München doch gerne!
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