Die letzten Jahre waren nicht gerade einfach, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – Zuwendungen können da helfen. Eine Erhöhung des Lohns würde selbstverständlich vielen helfen – aber alleine durch die Lohnsteuerpflicht und andere Abgaben kann so mancher kleinerer Betrieb das schlecht stemmen. Das was der Arbeitnehmer später in der Tasche hat, muss der Betrieb „doppelt“ aufbringen.
Daher sollte man in diesen Zeiten auch immer wieder über Zuwendungen nachdenken. Bei diesen handelt es sich um Sonderzahlungen, welche sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber steuerfrei sind.
Welche Zuwendungen können verwendet werden?
Bei vielen Zuwendungen muss man genau darauf schauen, dass Sie mit einem Zweck verwendet werden. Einfach dem Mitarbeiter Bargeld schenken funktioniert dabei natürlich nicht. Auch müssen hier und da Höchstgrenzen eingehalten werden.
- Jeden Monat können Mitarbeiter Gutscheine und Geldkarten bis zu einem Wert von 44 Euro abgaben- und steuerfrei erhalten. Ab 2022 soll dieser Beitrag anbei auf 50 angehoben werden. Diese werden dann meist für z.B: Tankgutscheine genutzt – direkte Geldgeschenke werden anbei immer als Lohn behandelt.
- Nicht ganz so regelmäßig, aber dennoch möglich sind kleine Aufmerksamkeiten. Diese sollten aber mit persönlichen Anlässen verbunden sein, wie dem Geburtstag, Hochzeit, Rückkehr aus der Elternzeit etc. In diesem Fall liegt die Grenze bei 60€ Brutto. Dieses Zuwendungen können anbei zusätzlich zu den oben genannten monatlichen Zuwendungen gezahlt werden.
- Eine weitere Form des Gehaltszusatzes können Weiterbildungen sein. Notwendige Weiterbildungen sind dabei nicht steuerpflichtig – aber solche die als “Geschenk” oder Belohnung gestaltet sind.
- Wenn es um die Gesundheit geht, gibt es auch hier weitere Möglichkeiten. Gerade wenn es um Prävention geht durch typische “Büroerkrankungen” kann der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer gleich doppelt etwas Gutes tun. 600€ zusätzlich zum Lohn können hier steuerfrei für z.B. Rückentraining, Massagen oder auch Ernährungsseminare gezahlt werden.
Sie sehen also: Als Arbeitgeber gibt es hier sehr viele Möglichkeiten, dem Mitarbeiter seine Dankbarkeit zu zeigen.
Unsere Steuerkanzlei aus München berät Sie hierzu selbstverständlich gerne ausführlicher.
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