Der Jahresabschluss ist zwar für die meisten Unternehmen die Realität, aber dennoch gibt es immer noch genug Unternehmen die nur eine Einnahmenüberschussrechnung durchführen müssen. Auch wenn diese weitaus weniger aufwändig ist, sollten Sie schon im Laufe des Jahres sich gut vorbereiten. Unsere Steuerkanzlei aus München unterstützt Sie wie immer selbstverständlich gerne bei beiden Arten von Berichten!

Wann Einnahmenüberschussrechnung wann ein Jahresabschluss?

Einfach zu sagen: Kleine Unternehmen machen die Einnahmenüberschussrechnung und große den Jahresabschluss, wäre etwas wenig. Denn wie bei allen Dingen, gibt es hier klare Voraussetzungen, wann man den Mehraufwand betreiben muss und wann nicht. Allgemein ist man zum Jahresabschluss verpflichtet wenn:

  • Es muss darauf geachtet werden, wie hoch der Jahresumsatz und der Jahresgewinn sind. Steigen diese über 600.000€ bzw. über 60.000€ ist der Jahresabschluss schon vorprogrammiert.
  • Wenn Sie zu den Einzelkaufleuten gehören, müssen Sie auch auf die Zahlen schauen. Liegen die Umsatzerlöse über 600.000€ bzw. ist der Jahresüberschuss bei über 60.000€, wird es für Sie aufwändiger.
  • Aufatmen hingegen können meistens Freiberufler und nicht Buchführungspflichtige: Da hier keine doppelte Buchführungspflicht vorliegt, entfällt auch die Verpflichtung zum großen Jahresbericht.

Was muss Alles in der EüR stehen?

Wie bei allen Dingen im steuerlichen Bereich und bei der Buchhaltung gilt: Je besser die Dokumentation ist, desto einfacher fällt die EüR. Unsere Steuerkanzlei aus München unterstützt Sie selbstverständlich schon bei der betrieblichen Buchführung, aber nun zum Aufbau dieser selbst:

  • Was hat Ihr Unternehmen im Jahr ausgegeben? Wie hoch sind die Kosten für Räumlichkeiten, mussten Teile der Ausrüstung wegen Abnutzung ersetzt werden oder gab es Aufwände für Firmenwagen? Dies und viel mehr fließt in die Summe der Aufwände des Unternehmens.
  • Über das Jahr haben sich, im Idealfall, eine Vielzahl von Rechnungen angesammelt. Diese sollten ordentlich aufgelistet sein, damit eine komplette Summierung der Betriebseinnahmen einfach vonstatten gehen kann – denn auch dies ist ein Teil der EüR.
  • Der sich daraus ergebende Gewinn eines Unternehmens, wird zu guter Letzt für die Berechnung der Besteuerung herangezogen.

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