Auch in diesem Jahr gibt es wieder eine Änderung des Mindestlohns. Dies bedeutet für so manche Unternehmen Änderungen. Wir wollen diesen Monat daher einen kurzen Blick darauf werfen und Ihnen ein paar Ratschläge mit auf den Weg geben.

Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.10.2022

Ab diesem Datum beträgt der Mindestlohn 12€! Selbstverständlich gibt es hier ein paar Ausnahmen. So gilt dieser Mindestlohn nicht für z.B. unter 18-jährige ohne Ausbildung oder für Langzeitarbeitslose.
Ansonsten ist es ganz klar, das Arbeitgeber nun schon sich an die Arbeit machen sollten. Es gilt zu prüfen, wessen Lohn angepasst werden muss. Wird dies nicht zeitig durchgeführt, muss mit Nachzahlungen gerechnet werden.

Nun kommen wir aber zu den versprochenen Hinweisen, denn wie so oft steckt der Teufel im Detail. Leider passiert es relativ häufig, dass die Abgaben für die Sozialversicherung falsch berechnet werden. Denn hier richtet sich man nach dem Lohnanspruch.  Wird der Mindestlohn nicht ausgezahlt, hagelt es Nachzahlungen. In einem solchen Fall müssen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil bezahlt werden.

Man sollte auch lieber genau aufpassen, wenn es sich um z.B. Minijobs dreht. Bei diesen hat sich die Grenze, ab wann diese Sozialabgaben zahlen müssen, zwar verschoben, dennoch sollte man Sie nicht überschreiten. Erhöht man hier „einfach“ den Lohn ohne darauf zu achten, gehen die Mitarbeiter später mit weniger nach Haus als vorher. Die Grenze wird ab dem 01.10.22 anbei bei 520€ liegen.

Denken Sie anbei auch daran, dass Sie zusätzliche Aufzeichnungspflichten haben – daran hat sich somit im Grunde nichts verändert. Wann der Mitarbeiter anfängt, aufhört und wie hoch die eigentliche Arbeitszeit ist, muss festgehalten werden.
Diese Pflicht gilt anbei auch in bestimmten Gewerben für alle Beschäftigte. Hier zu zählen unter Anderem das Baugewerbe und die Gastronomie.

Unsere Steuerkanzlei aus München ist wie immer für Sie gerne da. Egal ob Sie eine ausführliche Beratung wünschen oder eine längere Betreuung!