Auch wenn wir im Moment leider noch nicht damit rechnen können, irgendwann wird die Entfernungspauschale wieder wichtiger. Auch da wird es wieder für Pendler sehr wichtig. Eine Steuererklärung sollten diese sich auf keinen Fall schenken. Denn diese Bequemlichkeit würde Sie unnötig Geld kosten. Gerne berät unsere Steuerkanzlei aus München Sie hier näher, aber wir werden nun auch ein wenig mehr ins Detail gehen.
Wann gilt für mich die Entfernungspauschale
Es wäre ja zu schön, wenn man die Pauschale einfach und immer bekommt, nur weil man zur Arbeit fährt. Aber hier finden sich, wie immer im Steuerrecht bei Rückzahlungsmöglichkeiten, natürlich einige Voraussetzungen.
- Sie müssen ein Verkehrsmittel nutzen. Sei es nun Ihr eigenes Auto oder die öffentlichen Verkehrsmittel – Beides kann für die Berechnung herbeigezogen werden. WAS genau genutzt wird, ist für die Berechnung aber wichtig.
- Sie müssen sich Ihre eigene Wegstrecke sehr kritisch anschauen, bevor Sie die Entfernung eintragen. Zunächst einmal gilt nur der einfache Weg für Ihre Berechnung. Dies bedeutet nur Hinweg und nicht auch der Rückweg. Der zweite wichtige Punkt für die richtige Berechnung der Wegstreckte: Man MUSS den kürzesten Weg wählen.
Und wie genau wird sie nun berechnet?
Für die Meisten unter Ihnen dürfte es aber interessanter sein, wie die Pauschale berechnet wird. Diese Berechnung ist eigentlich relativ einfach:
- Für jeden vollen zurücklegten Kilometer dürfen 30 Cent angerechnet werden. Dies bedeutet dass es keinen Unterschied macht, ob man 3,1 oder 3,9 KM zurücklegt – es wird als 3 KM angesehen.
- Für die Berechnung werden auch nur die Arbeitstage herangezogen, an denen man A) den Weg zurücklegt und wie viele Tage dies sind. Ein kleines Rechenbeispiel: Arbeiten Sie 200 Tage in einem Kalenderjahr, und fahren dabei 35 km pro Tag, können 2100€ geltend gemacht werden und von der Steuer abgesetzt werden.
Sie müssen aber auch noch einen weiteren Punkt beachten: Benutzen Sie Fahrrad, Motorrad, öffentliche Verkehrsmittel oder eine Fahrgemeinschaft, gibt es einen Höchstbetrag – 4500€.
Nur wenn man das eigene Auto benutzt, gilt dieser Höchstbetrag nicht.
Bei Fragen sind wir wie immer für Sie da!
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