Da es bald in die richtig heiße Phase geht, wollen wir Sie diesen Monat noch einmal an die Grundsteuererklärung erinnern. Im Idealfall haben Sie das schon längst erledigt, und dann können Sie an dieser Stelle aufhören zu lesen.
Für allen heißt es ganz klar: Wenn Sie jetzt noch nicht mit der Grundsteuererklärung angefangen haben, wird es höchste Zeit. Ab dem 01.07.2022 startet die Zeit, in denen Grundstückseigentümer diese abgeben müssen. Nur bis zum 31.10.2022 ist hier Zeit – kein wirklich großer Zeitrahmen, wenn man ehrlich ist. Dazu ist auch ein ELSTER-Benutzerkonto von Nöten, dass Sie eigentlich schon eingerichtet haben sollten. Unsere Steuerkanzlei aus München unterstützt unsere Mandanten selbstverständlich gerne dabei.

Welche Fristen müssen bei der Grundsteuererklärung beachtet werden?

  1. Schon zum 31. März 2022 könnten Sie eine Aufforderung bekommen habe, dass Sie bald die Informationen abgeben müssen. Je nach Bundesland könnte es zu dieser Aufforderung aber auch in verschiedenen Monaten kommen. Im Juni erfolgt der Versand in Hessen, Saarland, Sachsen, Sachen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Im Juli noch der Versand für Bremen – in allen anderen Bundesländern sollte die Aufforderungen schon rausgeschickt worden sein.
  2. Wie oben schon erwähnt, wird ab dem 1. Juli es möglich sein die Feststellungserklärung über das ELSTER Portal zu übermitteln.
  3. Die Grundsteuererklärung muss, wie oben erwähnt, zum 31. Oktober 2022 abgegeben sein.
  4. Bis die Daten aber ausgewertet sind, dauert es einige Zeit. Es ist geplant, dass die neue, zu zahlende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Warum wurde die Grundsteuerreform durchgeführt?

Kurz gesagt urteilte das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018, dass die bis dato geltende Grundsteuerermittlung verfassungswidrig ist.

Die davor geltende Berechnung, orientierte sich an Angaben, welche längst nicht mehr der aktuellen Wertentwicklung entsprechen. Dazu wurden für unbebaute Grundstücke und Häuser Einheitswerte aus dem Jahr 1935 (neue Bundesländer) und 1964 (alte Bundesländer) zur Rate gezogen.

Dies führte z.B. dazu, dass obwohl zwei Hausbesitzer gleich große Gebäude besitzen und auch die Grundstücke gleich groß sind, unterschiedlich hohe Grundsteuer zahlen müssen.