Ein jedes Unternehmen hat gewisse steuerliche Pflichten, wie z.B. die Lohnbuchhaltung. Neben der eigentlichen Buchhaltung, ist aber kein Themengebiet so aufwendig, wie der Jahresabschluss.
Ob Ihr Unternehmen aber einen Jahresabschluss anfertigen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So müssen gewisse Geschäftsformen im Grunde immer einen Jahresabschluss anfertigen. Zu diesen zählen:

• Finanzdienstleister
• Genossenschaften
• Handelsgesellschaften (OHG)
• Kommanditgesellschaften (KG)
• Kreditinstitute
• Pensionsfonds
• Versicherungsunternehmen

Der nächste Faktor, welcher Ausschlag gebend ist für die Entscheidung bezüglich der Notwendigkeit des Jahresabschlusses, ist die Höhe des Erwerbs. Werden nicht mehr als 60.000 € Jahresüberschuss erwirtschaftet oder bleibt der Umsatz unter 600.000 Euro, so muss kein Jahresabschluss angefertigt werden. In solchen Fällen müssen Sie, es betrifft meistens Einzelkaufleute oder Selbstständige, nur eine Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) anfertigen.
Ob EÜR oder Jahresabschluss: Es muss schon sehr viel Vorarbeit geleistet worden sein, was meistens durch die Buchführung geschieht. Natürlich kann unsere Steuerkanzlei Kuschel aus München Sie auch schon bei dieser unterstützen und die Arbeit für den Abschluss ein wenig verringern.

Woraus besteht ein Jahresabschluss?

Der eigentliche Bericht unterteilt sich in vier verschiedene Bestandteile, welche durch ein Unternehmen angefertigt und veröffentlicht werden müssen.
1. Bilanz: Ein Teilbereich des abschließenden Jahresberichtes ist natürlich die Bilanz. Bei dieser werden die Aktiva (das Vermögen) und die Passiva (die Schulden) im Detail miteinander verrechnet.
2. Gewinn- und Verlustrechnung: Der Name alleine sollte schon selbsterklärend sein; dabei werden die Erträge eines Jahres mit den Aufwänden für die Prozesse im Detail (Datum, Kostenpunkt, Vertragspartner) mit den Erträgen zusammen aufgelistet.
3. Lagebericht: Die Lage eines Unternehmens, gerne auch mal als „Gesundheit“ bezeichnet, und die Geschäftsabläufe im Detail werden hier aufgelistet.
4. Anhang: Zu Guter Letzt muss noch der Anhang erstellt werden. Dieser ist der Tatsache geschuldet, dass dem Finanzamt die reinen Zahlen nicht genügen – die Geschäftsabläufe müssen genauer erläutert werden.
Wenn Sie Unterstützung wüschen, können Sie unsere Steuerkanzlei Kuschel aus München gerne kontaktieren!