Durch die letzten Jahre ist der Ausdruck Sonderzahlung wahrscheinlich den meisten ein Begriff geworden. Ob es nun durch die Pandemie verursacht wurde, oder aber durch die enorm gestiegenen Energiepreise: Viele Mitbürger sind auf solche Sonderzahlungen angewiesen.
Hier stand natürlich nach kurzer Zeit die Frage im Raum – müssen solche Sonderzahlungen versteuert werden? Sind die Preisbremsen und so genannten Dezemberhilfen nun doch Abgabepflichtig? Hier zu hat es nun einige Entscheidungen gegeben, über die wir Sie informieren möchten.
Pfändung von Corona Sonderzahlungen
In der Zeit der Pandemie konnten Unternehmen freiwillige gewährte Corona-Bonuszahlungen an Ihre Arbeitgeber auszahlen. Unter normalen Umständen war dies auch kein Problem, dennoch wie immer steckt hier der Teufel im Detail.
So wurden teilweise diese Prämien ausgezahlt, während es ein laufendes Insolvenzverfahren gab. Hier gab es nun auch schon letzten Dezember, es wird aber wegen des zweiten Themas wieder aktuell, eine klare Entscheidung. Solche Leistungen, welche als Erschwerniszulage gelten, sind nicht pfändbar!
Besteuerung von Preisbremsen
Wie Sie sich denken können: Wenn es schon bei den Sonderzahlungen so ein Problem gibt, was ist dann mit den Preisbremsen? Hier gab es eine relativ lange Diskussion, wie es mit den beschlossenen Hilfen für die gestiegenen Energiepreise aussieht.
Zunächst war hier eine Nachversteuerung vorgesehen oder zumindest diskutiert worden. Der Bund der Steuerzahler hatte dies als höchst bedenklich angesehen und es wurde eine einfache Lösung gefordert. Da einige der Preisbremsen sogar rückwirkend aktiv sind, hätte dies nicht nur ein Problem für die Steuerzahler bedeutet, sondern wäre auch bürokratischer Zusatzaufwand gewesen.
Wie Sie an der Vergangenheitsform sehen können: Das Bundesfinanzministerium hat beschlossen, auf diese Versteuerung nun zu verzichten! Allgemein sollen diese auch keine Dauerentlastung sein, sondern den Weg ebnen, damit vernünftige, dauerhafte Regelung auf den Weg gebracht werden, um die Preise niedrig zu halten.
Wie immer gilt auch an dieser Stelle: Wenn Sie im steuerrechtlichen Bereich Fragen haben oder eine Unterstützung wünschen – wir sind für Sie da!
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