Wir haben Ihnen ja erst letzten Monat den einen oder anderen Tipp bezüglich der Zuwendungen gegeben. Um Sie kurz zu Erinnern: Zuwendungen sind Zusatzleistungen, welche Unternehmen Ihren Mitarbeitern auszahlen können. Werden die jeweiligen Regeln beachtet, sind diese sowohl von Einkommenssteuer und Sozialversicherungssteuer befreit.
Nun kommt außerdem die Inflationsprämie dazu. Diese ist Teil des dritten Entlastungspakets und erinnert viele vielleicht erst einmal an die Energiepauschale. Grund dafür ist, dass Unternehmen diese freiwillig auszahlen können. Es gibt aber zwei große Unterschiede:
- Unternehmen bekommen diese nicht erstattet.
- Es fällt, solange im Zuge der Prämie maximal 3000€ ausgezahlt werden, auch hier – wie bei anderen Zuwendungen – keinerlei Steuerlast an.
Worauf Sie bei der Inflationsprämie achten sollten
Selbstverständlich gibt es bei einer solchen Prämie verschiedene Punkte zu bedenken.
Der wichtigste, wie oben erwähnt, ist, dass die Prämie eine freiwillige Angelegenheit ist. Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, diese aus zu zahlen.
Außerdem soll und darf diese vorhandene Zuwendungen nicht ersetzen oder verdrängen. Es ist eine davon unabhängige Leistung.
Theoretisch dürfen die bis zu 3000€ in Raten gezahlt werden, was aber Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Sie könnten damit nicht mehr als die Einmalleistungen, wie es Zuwendungen oft sein sollen, zählen. Des Weiteren kann diese Prämie, zumindest wenn Sie steuerfrei bleiben soll, bis zum 31.12.2024 gezahlt werden.
Sollte Sie ausgezahlt werden, müssen auch ein paar weitere Dinge geschehen. Selbstverständlich muss diese Sonderleistung, wenn der Arbeitnehmer Sie erhält, mit der eigentlichen Lohnauszahlung passieren. Dies sollte sich dann auch im Lohnkonto des Unternehmens wiederfinden. Auch sollte die Prämie mit einer entsprechenden Begründung angegeben werden. Hier reicht aber ein Hinweis auf die gestiegenen Kosten.
Dazu kommt noch, dass die Inflationsprämie, in der Theorie, nicht direkt mit dem Lohn ausgezahlt werden muss, sondern in Ersatzleistungen fließen kann. Hierzu sollten Sie sich aber näher beraten lassen.
Unsere Steuerkanzlei aus München steht Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung.
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