Während der Jahresabschluss für die meisten Unternehmen gängige Praxis ist, gibt es immer noch zahlreiche Unternehmen, die sich auf die Einnahmenüberschussrechnung beschränken können. Obwohl diese Art der Rechnungslegung weniger aufwendig ist, ist es dennoch ratsam, sich im Laufe des Jahres gut darauf vorzubereiten. Unsere Steuerkanzlei in München steht Ihnen gerne bei beiden Arten von Berichterstattung zur Seite!

Wann ist eine Einnahmenüberschussrechnung und wann ein Jahresabschluss erforderlich?

Es wäre zu einfach zu sagen, dass kleine Unternehmen die Einnahmenüberschussrechnung und große Unternehmen den Jahresabschluss durchführen sollten. Es gibt klare Voraussetzungen dafür, wann der Mehraufwand erforderlich ist und wann nicht. Im Allgemeinen ist ein Jahresabschluss erforderlich, wenn:

  1. Der Jahresumsatz oder der Jahresgewinn die Grenze von 600.000 € bzw. 60.000 € übersteigt.
  2. Einzelkaufleute müssen ebenfalls auf diese Zahlen achten. Wenn die Umsatzerlöse über 600.000 € liegen oder der Jahresüberschuss über 60.000 € liegt, wird die Berichterstattung aufwändiger.

Im Gegensatz dazu können in der Regel Freiberufler und Unternehmen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, aufatmen. Da in diesen Fällen keine Pflicht zur Erstellung eines umfangreichen Jahresabschlusses besteht, entfällt die Verpflichtung zu einem großen Jahresbericht.

Was muss in der Einnahmenüberschussrechnung enthalten sein?

Wie bei allen steuerlichen Angelegenheiten und in der Buchhaltung gilt: Je besser die Dokumentation ist, desto einfacher ist die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung. Unsere Steuerkanzlei in München unterstützt Sie bereits bei der betrieblichen Buchführung und hier ist der Aufbau der Einnahmenüberschussrechnung:

  1. Welche Ausgaben hat Ihr Unternehmen im Laufe des Jahres getätigt? Dies umfasst Kosten für Räumlichkeiten, Ersatz von abgenutzter Ausrüstung und Ausgaben für Firmenfahrzeuge, falls zutreffend. All dies fließt in die Gesamtaufwendungen des Unternehmens ein.
  2. Im Laufe des Jahres sollten Sie eine Vielzahl von Rechnungen erhalten haben. Diese sollten sorgfältig aufgelistet sein, um eine reibungslose Summierung der Betriebseinnahmen zu ermöglichen – denn dies ist ebenfalls Teil der Einnahmenüberschussrechnung.
  3. Der resultierende Gewinn Ihres Unternehmens wird schließlich zur Berechnung der Steuer herangezogen.

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